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ÖbVIG NRW§ 7 Abwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Bestellung erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-2 (2) Beginn und Abschluss der Abwicklung sowie die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Beauftragten sind von der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und informiert die Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die Abwicklung. Sie kann unter Festsetzung einer Aufwandserstattung hiermit auch eine andere geeignete Person beauftragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-4 (4) Die noch nicht abgeschlossenen Aufträge zu den Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sind nicht Gegenstand der Abwicklung. Hierüber kann die Aufsichtsbehörde oder die nach Absatz 3 Satz 2 beauftragte Person die ihr bekannten Auftraggeber informieren, soweit diese Tätigkeiten nicht durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen ist, oder durch andere Stellen eigenverantwortlich weitergeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen oder mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die begonnenen Amtshandlungen zum Abschluss zu bringen. Dabei sind grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen zu verwenden, erforderlichenfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde über deren Verwendung. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit widerrufen. Ein auf Grund der Beauftragung entstehender, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Mehraufwand ist von der Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-6 (6) Der nach Absatz 5 beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen Namen geltend zu machen. Einen bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss muss er sich dabei anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihm von der Aufsichtsbehörde erstattet. Sind Leistungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so hat der Beauftragte diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde die von ihr hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedient sich der Beauftragte des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so hat er dies eigenverantwortlich abzugelten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-7 (7) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu betreten; § 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Personen sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-8 (8) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise der Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/7#abs-9 (9) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen zu betreiben und abschließend das Ergebnis nach Absatz 8 dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Teil 3
Berufsausübung